Allgemeine Einkaufsbedingungen
EKB Allgemeine Einkaufsbedingungen
Wilhelm Bahmüller Maschinenbau Präzisionswerkzeuge GmbH
Wilhelm-Bahmüller-Straße 34
73655 Plüderhausen
Die nachfolgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und gehen dem Anbieter mit der ersten Bestellanfrage seitens BAHMÜLLER zu. Hat der Anbieter seinen Sitz im Ausland, so hat dieser im Rahmen des ersten Geschäfts diese Bedingungen zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden. Dem Lieferanten ist es zudem jederzeit möglich die jeweils aktuellen Geschäftsbedingungen auf Homepage von Wilhelm Bahmüller Maschinenbau Präzisionswerkzeuge GmbH (nachfolgend BAHMÜLLER oder wir/uns) einzusehen, zu speichern und auszudrucken.
Präambel
Diese Einkaufsbedingungen haben zum Ziel, die Rahmenbedingungen für eine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu regeln und gelten in ihrer jeweiligen Fassung für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Dienstleistungen, soweit der Lieferant Unternehmer im Sinne des §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines
(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für BAHMÜLLER unverbindlich, soweit BAHMÜLLER deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch wenn BAHMÜLLER der Geltung von Geschäftsbedingungen des Lieferanten nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Sämtliche im Einzelfall getroffenen, individuellen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss der Lieferant BAHMÜLLER gegenüber abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
(3) Der Verweis auf gesetzliche Bestimmungen hat nur klarstellende Bedeutung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten diese auch ohne eine solche Klarstellung.
§ 2 Vertragsschluss / Vertragssprache
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen schriftlich zu bestätigen, ersatzweise unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen. Lieferungen, für die keine schriftlichen Bestellungen seitens BAHMÜLLER vorliegen, werden nicht anerkannt. Schweigen seitens BAHMÜLLER auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Lieferanten gelten nicht als Zustimmung, ausgenommen sind lediglich Vorgänge, bei welchen ein Abweichen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde und kein Fall von § 362 HGB vorliegt.
(2) Eine geänderte oder verspätete Annahme durch den Lieferanten gilt als erneutes Angebot und bedarf stets der Annahme durch BAHMÜLLER. Entsprechendes gilt für eine bedingte Annahme des Lieferanten unter Einbezug von Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen des Vertragsinhaltes.
(3) Der Lieferant hat auf offensichtliche Fehler wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehler sowie auf unvollständige Bestellungen oder fehlende Bestelldokumente BAHMÜLLER unverzüglich hinzuweisen, sodass eine Korrektur der Bestellung seitens BAHMÜLLER ermöglicht wird. Kommt der Lieferant dieser Hinweispflicht nicht nach, so gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(4) Die Vertragssprache ist deutsch. Für den Vertragsschluss steht dem Lieferanten ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
§ 3 Lieferung / Gefahrtragung / Abnahme / Annahmeverzug
(1) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ (DDP Bestimmungsort gemäß INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von BAHMÜLLER in Deutschland, 73655 Plüderhausen, Wilhelm-BAHMÜLLER-Straße 34, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen, insbesondere im Bezug auf Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung sofern die im Geschäftsverkehr übliche Sorgfalt gewahrt wird.
(2) Teillieferungen durch den Anbieter sind nur nach schriftlicher Zustimmung durch BAHMÜLLER gestattet.
(3) Für den Eintritt des Annahmeverzuges durch BAHMÜLLER gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss BAHMÜLLER seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Falls BAHMÜLLER in Annahmeverzug gerät, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen.
(4) Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der Lieferfrist sind bei Anlieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen; gemäß §438 HGB. BAHMÜLLER stellt dem Anbieter eine Kopie der Anzeige zur Verfügung.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, BAHMÜLLER über etwaige Genehmigungspflichten seiner Waren nach jeweils geltendem deutschen, europäischen (EU), US-amerikanischen Ausfuhr-, Zoll und Außenwirtschaftsrecht sowie nach Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Ursprungslandes seiner Waren so früh wie möglich vor dem Liefertermin in schriftlicher Form zu unterrichten. Hierzu hat der Lieferant folgende Informationen und Daten mitzuteilen:
• die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
• die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;
• die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);
• das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen: D = Drittland / E = EU / F = EFTA;
• (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);
• alle sonstigen Informationen und Daten, die der BAHMÜLLER bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, BAHMÜLLER unverzüglich über alle Änderungen der vorstehenden Informationen und Daten in schriftlicher Form zu informieren. Verletzt der Lieferant seine oben dargestellten Pflichten trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die dem BAHMÜLLER hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 4 Lieferfristen / Lieferverzug
(1) Die von BAHMÜLLER in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist für den Lieferanten bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, BAHMÜLLER unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Kenntnis zu setzen, sobald absehbar ist, dass vereinbarte Lieferzeiten nicht eingehalten werden können. Teillieferungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens BAHMÜLLER vorgenommen werden.
(3) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so finden die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere im Bezug auf Rücktritt und Schadensersatz Anwendung.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf BAHMÜLLER über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.(5) Oben ((1)-(4)) genanntes gilt ebenso in Fällen
- von durch den Lieferanten nicht verschuldete Versorgungsmängel,
- von nicht rechtzeitiger und richtiger Belieferung mit Vorprodukten,
- von Lieferbehinderungen, einschließlich Lieferverzögerungen und /-verbote, welche durch nationale oder internationale Vorschriften, infolge von Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen insbesondere der EG und der USA, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind.
Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Vorlieferanten des Lieferanten eintreten. Derartige Hindernisse werden BAHMÜLLER unverzüglich mitgeteilt. Im Gegenzug ist BAHMÜLLER verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung von Lieferung und Leistung benötigt werden.
(6) Des Weiteren ist der BAHMÜLLER berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, insofern eine Kündigung erforderlich ist, um nationale und internationale Rechtsvorschriften einzuhalten. Im Fall einer solchen Kündigung seitens BAHMÜLLER ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Lieferanten, welche in der Kündigung als solche begründet sind, ausgeschlossen.
(7) Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht, wie beispielsweise durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung.
(8) Der Lieferanspruch von BAHMÜLLER wird erst ausgeschlossen, wenn der Lieferant auf Verlangen von BAHMÜLLER statt der Lieferung vollumfänglich Schadensersatz leistet. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche oder die Vertragsstrafe dar.
§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die in der Bestellung angegebenen Preise, einschließlich Verpackung jedoch zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
(2) Sofern keine anderslautende Einzelvereinbarung getroffen wurde, schließt der in der Bestellung angegebene Preis alle Leistungen und Nebenleisten, wie beispielsweise Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung ein.
(3) Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer, Menge, Preis und sonstiger Zuordnungsmerkmale im Original an BAHMÜLLER zu senden. Die Rechnungen sind grundsätzlich getrennt von der Warenlieferung zu übersenden. Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie beziehungsweise eine Proformarechnung beizulegen.
(4) Zahlungen erfolgen gemäß den individuell vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von seitens BAHMÜLLER vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist BAHMÜLLER nicht verantwortlich. Die Zahlung erfolgt immer unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) BAHMÜLLER schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs seitens BAHMÜLLER gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen BAHMÜLLER in gesetzlichem Umfang zu. BAHMÜLLER ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange BAHMÜLLER noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur auf Grund von uns anerkannten, rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Gegenforderungen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Übereignung hat spätestens mit Übergabe der Ware an BAHMÜLLER unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt BAHMÜLLER jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.
(2) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen seitens BAHMÜLLER durch den Lieferanten wird für BAHMÜLLER vorgenommen. Es besteht Einvernehmen, dass BAHMÜLLER im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der beigestellten Gegenstände hergestellten Erzeugnissen wird; die bis zum Zeitpunkt der Übergabe vom Lieferanten für BAHMÜLLER verwahrt werden.
(3) BAHMÜLLER ist ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, auch wenn das Eigentum bedingt erworben wurde und BAHMÜLLER noch nicht die Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist BAHMÜLLER jedoch untersagt.
§ 7 Mängel
(1) Für die Rechte seitens BAHMÜLLER bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Lieferant hat dafür Sorge zutragen, dass die Ware bei Gefahrübergang auf BAHMÜLLER die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere aber nicht ausschließlich durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von BAHMÜLLER – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von seitens BAHMÜLLER oder von seitens des Lieferanten eingebracht wurde.
(3) Abweichend von § 442 Abs.1 S. 2 BGB stehen BAHMÜLLER Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäß §§377, 381 HGB mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht durch BAHMÜLLER beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen erkennbar sind, wie beispielsweise Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge von BAHMÜLLER (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 15 Werktagen beim Lieferanten eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von BAHMÜLLER bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet BAHMÜLLER jedoch nur, wenn BAHMÜLLER erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von BAHMÜLLER durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache – innerhalb einer von BAHMÜLLER gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BAHMÜLLER den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für BAHMÜLLER unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird BAHMÜLLER den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(7) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
(8) Sofern mit der Marke BAHMÜLLER gekennzeichnete Produkte von BAHMÜLLER berechtigterweise zurückgeschickt oder von BAHMÜLLER nicht abgenommen werden, hat der Lieferant diese Produkte zu vernichten und darf sie nicht an Dritte weiterveräußern. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs – gilt eine Vertragsstrafe in Höhe des doppelten Warenwertes, mindestens jedoch EUR 15.000,– als vereinbart.
(9) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von BAHMÜLLER innerhalb einer Lieferkette stehen BAHMÜLLER neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. BAHMÜLLER ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die BAHMÜLLER ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet.
(10) Bevor BAHMÜLLER einen von seinen Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch anerkennt oder erfüllt, wird BAHMÜLLER den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist von fünf (5) Werktagen und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von BAHMÜLLER tatsächlich gewährte Mangelanspruch als vom Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(11) Die oben dargestellten Ansprüche von BAHMÜLLER gelten auch, falls die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch BAHMÜLLER oder durch einen Kunden von BAHMÜLLER weiterbearbeitet oder weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau.
§ 8 Haftung
(1) Für den Fall, dass der BAHMÜLLER aufgrund der Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, BAHMÜLLER von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Lieferant übernimmt im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung alle Kosten und Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von BAHMÜLLER durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Vor einer Rückrufaktion wird BAHMÜLLER den Lieferanten unterrichten, ihm ausreichende Mitwirkung ermöglichen und sich mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen; dies ist nicht erforderlich, soweit die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich ist.
(3) Der Lieferant haftet im Übrigen auch für Schäden, die BAHMÜLLER durch angemessene Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Haftung entstehen, die maßgeblich auf den Lieferanten zurückzuführen sind.
(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(5) Während des Vertragsverhältnisses mit BAHMÜLLER hat der Lieferant auf seine Kosten stets eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Der Lieferant hat BAHMÜLLER auf Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.
§ 9 Verjährung
(1) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer nichts anderes geregelt ist, verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen BAHMÜLLER geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit BAHMÜLLER wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 10 Wahrung der Schutzrechte und Regelkonformität**
(1) Bei Konstruktionen, Muster, Abbildungen, Lichtbilder, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behält zunächst der Lieferant das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte. BAHMÜLLER darf die Konstruktionen etc. nur in der mit dem Lieferanten vereinbarten Weise nutzen.
(2) Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik (insbesondere DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regelwerk) und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit (insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz), der international geltenden arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation („ILO“) hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz, sowie aller jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen verpflichtet. Ergänzend ist § 11 Compliance – Verhaltenskodex in diesem Zusammenhang zu beachten.
(3) Der Lieferant wird sich weder aktiv oder passiv noch direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte oder der Diskriminierung seiner Mitarbeiter, der Zwangsarbeit oder der Kinderarbeit beteiligen. Der Lieferant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, keine Arbeitnehmer einzustellen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können. In Ländern, die bei der ILO Konvention 138 unter die Ausnahme für Entwicklungsländer fallen, darf das Mindestalter auf 14 Jahre reduziert werden.
(4) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle von ihm eingeschalteten Beauftragten, die in irgendeiner Form an der Herstellung der von ihm an den BAHMÜLLER gelieferten Produkte beteiligt sind, die in den vorstehenden Absätzen aufgelisteten Verpflichtungen einhalten werden.
(5) Falls Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder Produkte, bei deren Nutzung das Freiwerden solcher Stoffe nicht auszuschließen ist, geliefert werden, hat der Lieferant die zur Erstellung des Sicherheitsdatenblattes erforderlichen Daten BAHMÜLLER oder dem von BAHMÜLLER beauftragten Dienstleister unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(6) Für den Fall, dass der Lieferant gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, hat der Lieferant sowohl BAHMÜLLER, die mit BAHMÜLLER verbundenen Unternehmen als auch deren Kunden von sämtlichen Kosten, Ansprüchen Dritter (insbesondere von unmittelbaren oder mittelbaren Schadenersatzansprüchen) sowie von sonstigen Nachteilen (z.B. Bußgeldern) aufgrund der Verletzung der vorstehenden Bestimmung freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Des Weiteren ist der BAHMÜLLER jederzeit berechtigt, die entsprechende Bestellung unverzüglich zu stornieren und die Annahme der entsprechenden Lieferung zu verweigern, ohne dass dadurch BAHMÜLLER Kosten entstehen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine Stornierung oder Abnahmeverweigerung stellt keinen Verzicht auf etwaige Schadensersatzansprüche dar.
§ 11 Compliance – Verhaltenskodex
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Der Lieferant verpflichtet sich den unter www.bahmueller.de abrufbaren BAHMÜLLER Verhaltenskodex für Geschäftspartner / Lieferanten einzuhalten.
§ 12 Datenschutz
Der BAHMÜLLER gewährleistet die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Lieferanten bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung des BAHMÜLLER. Entsprechendes gilt für den Lieferanten. Dieser hat jegliches im Rahmen der Geschäftsverbindung mit BAHMÜLLER erlangte nicht offenkundige Wissen gegenüber Dritten geheim zu halten.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie internationalem Einheitsrecht.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz 73655 Plüderhausen, Deutschland.
(3) Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sich die Waren befinden, falls nach den Bestimmungen des nationalen Rechts die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz von BAHMÜLLER in 73655 Plüderhausen. Jedoch ist BAHMÜLLER auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
Versionsnummer: Ä01 10/23 Stand: Plüderhausen 01.10.2023