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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen BGM
des Anbieters:
B G M Bahmüller und Göpfert
Wellpappen-Verarbeitungs-Systeme GmbH
Wilhelm-Bahmüller-Straße 34
73655 Plüderhausen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen der B G M Bahmüller und Göpfert Wellpappen-Verarbeitungs-Systeme GmbH, D-73655 Plüderhausen, nachstehend Lieferant genannt.
1.2. Anderslautende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Lieferant die Lieferung an den Besteller in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
2. Vertragsschluss und Umfang der Lieferung
2.1. Der Vertrag kommt durch Übersendung einer Auftragsbestätigung zustande.
2.2. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung maß-gebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Wird die Auftragsbestätigung basierend auf Unterlagen des Bestellers erstellt, sind darin enthaltene Angaben nur verbindlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3. Zahlungsvereinbarungen
3.1. Die Preise werden nach der zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Preisliste berechnet, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
3.2. Der Lieferant behält sich eine anteilige Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeit-punkt des Angebotes und der vertragsgemäßen Lieferung die Lohnkosten oder die Materialpreise ändern.
3.3. Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, Lieferung und Ein-/Aufbau. Anders-lautende Vereinbarungen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich im Rahmen der Auftragsbestätigung anerkannt sind. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
3.4. Zahlungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Verzug. Während des Verzugs ist der Preis mit 9 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
3.5. Der Lieferant behält sich vor, vor Lieferung eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern in Höhe des vereinbarten Preises zu fordern. Für den Fall der Nichterbringung der Bürgschaft binnen angemessener Frist ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind.
4. Verpackung, Lieferung und Gefahrübergang
4.1. Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders berechnet und mit Ausnahme unbeschädigter Versandkisten nicht zurückgenommen. Bei unbeschädigter Rücksendung von Versandkisten frei Werk des Lieferanten binnen 14 Tagen nach Lieferung werden 2/3 der diesbezüglichen Verpackungskosten gutgeschrieben.
4.2. Teillieferungen sind zulässig.
4.3. Lieferung erfolgt auf Kosten des Bestellers.
4.4. Vom Lieferanten mitgeteilte Lieferzeiten sind unverbindlich. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Fixliefertermin im Rahmen der Auftragsbestätigung vereinbart sind. Bei Nichteinhaltung eines Fixliefertermins ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
4.5. Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt (z. B. durch eine Pandemie) ver-zögert wird, insbesondere, jedoch nicht abschließend, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Umweltkatastrophen sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für den Lieferanten unvorhersehbar sind und welche sie nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit.
Ebenso gilt dies in Fällen
1.von durch den Lieferanten nicht verschuldete Versorgungsmängel,
2.von nicht rechtzeitiger und richtiger Belieferung mit Vorprodukten,
3.von Lieferbehinderungen, einschließlich Lieferverzögerungen und /-verbote, welche durch nationale oder internationale Vorschriften, infolge von Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstigen Sanktionen insbesondere der EG und der USA, behördliche Genehmigungspflichten oder Anordnungen bedingt sind.
Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Zulieferanten vom Lieferanten eintreten. Derartige Hindernisse werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Im Gegenzug ist der Besteller verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung von Lieferung und Leistung benötigt werden.
In jedem Fall setzt ein Lieferverzug seitens des Lieferanten zwingend eine Mahnung des Bestellers mit angemessener Nachfrist voraus, sofern kein kaufmännisches oder absolutes Fixgeschäft vereinbart ist. Bei Verzugsschäden begrenzt der Anbieter die Haftung für Schadensersatz neben der Leistung oder Schadensersatz statt der Leistung auf 5% des Wertes der Lieferung/Leistung.
Werden endgültig unerlässliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung/Leistung nicht genehmigungsfähig, so gilt der Vertrag im Hinblick auf die betroffene Lieferung / Leistung als aufgehoben ohne dass gegenseitige Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen.
Verändert sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei der Beschaffung von Vormaterialien, Rohstoffen oder sonstigen Materiellen sowie von immateriellen Gütern oder Versand-/Frachtkosten für den Lieferanten dahingehend, dass nach Treu und Glauben für den Lieferanten die Erfüllung der Pflichten, aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Besteller, als wirtschaftlich nicht angemessen, unverhältnismäßig bzw. unmöglich zu bewerten ist und der Lieferant alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat diesen Umstand zu beheben, kann der Lieferant von einem Vertrag zurücktreten Kaufvertrag bzw. diesen aufkündigen (Werkvertrag) ohne das weitere Verpflichtungen aus Vertrag oder Gesetz für den Lieferanten entstehen.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht, wie beispielsweise durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung. Der Lieferant haftet bei Verzögerung eines Fixliefertermins in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen wird die Haftung auf 5% des Wertes der Lieferung begrenzt.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Wird die Lieferung aufgrund von Um-ständen aus der Sphäre des Bestellers schuldhaft verzögert, ist der Lieferant berechtigt, Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat nach mitgeteiltem Liefertermin als Schadenersatz zu erheben. Der Besteller ist zum Nachweis eines geringeren, der Lieferant zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.
4.6. Die Versicherung gegen Schäden jedweder Art obliegt dem Besteller. Der Lieferant versichert die Ware auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden.
4.7. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk des Lieferanten verlässt. Verzögert sich die Auslieferung durch Verschulden des Bestellers, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Vertragliche Rücktrittsrechte
5.1. Dem Besteller wird ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt, welches jedoch zur Ausübung der vorherigen Zustimmung des Lieferanten bedarf.
5.2. Bei nach Vertragsschluss dem Lieferanten bekannt gewordener Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferant zum Rücktritt von allen noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt. Für diesen Fall steht dem Lieferanten ungeachtet weiterer gesetzlicher Ansprüche ein pauschalisierter Schadenersatz für entgangenen Gewinn i.H.v. 20 % des Nettoverkaufswertes der bestellten, aber nicht bezahlten Ware zu. Dem Besteller wird der Nachweis eines geringeren, dem Lieferanten der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
6. Gewährleistung
6.1. Gewährleistung wird ausschließlich für fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung übernommen. Für Materialfehler haftet der Lieferant nur insoweit, als bei fachmännischer Sorgfalt der Materialmangel hätte erkannt werden müssen. Die Gewährleistung besteht im Übrigen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungszweck.
6.2. Bei Vorliegen eines Mangels i.S.d. Ziffer 6.1 Sätze 1 und 2 gelten die Anzeige- und Rüge-pflichten des § 377 HGB. Der Lieferant hat das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Die Kosten für die Nachbesserung bzw. -lieferung trägt der Lieferant, es sei denn, das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers stellt sich als unberechtigt heraus. Erhöhen sich die Kosten dadurch, dass die Lieferung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, sind die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten vom Besteller zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.
6.3. Der Lieferant haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für sonstige Schäden haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.4. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für vom Besteller fremdbezogene Drittmaschinen, die an die vom Lieferanten gelieferte Maschine angebunden werden. Der Lieferant gewährleistet keine mangelfreie softwaretechnische Anbindung zwischen der vom Lieferanten gelieferten Maschine und der fremdbezogenen Drittmaschine. Bei der Anbindung von fremdbezogenen Drittmaschinen an die vom Lieferanten gelieferten Maschinen kann es zu Aus-fällen oder Defekten kommen, für die der Lieferant keine Haftung übernimmt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruht.
6.5. Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.
6.6. Die Gewährleistungsfrist für Mängel i.S.d. Ziffer 6.1 an neuen Sachen beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Die Haftung für Schäden i.S.d. Ziffer 6.3 Satz 2 verjährt 1 Jahr ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, spätestens jedoch in 3 Jahren ab Gefahrübergang.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Ware bleibt bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum des Lieferanten. Während des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen untersagt. Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts (verlängerter Eigentumsvorbehalt) gestattet. Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Si-cherungsübereignung werden an den Lieferanten bereits jetzt abgetreten.
7.2. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Er hat den Pfändungsgläubiger über den Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller hat sämtliche Kosten zu tragen, die zur Aufhebung der Pfändung bzw. des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung des Eigentums aufgewendet werden müssen.
8. Schutzrechte
8.1. Das Urheberrecht sowie das Eigentum an Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Modellen und weiteren Unterlagen verbleiben beim Lieferanten. Alle vorgenannten Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Lieferanten nicht zugänglich gemacht werden und sind umgehend zurückzugeben, sofern das betreffende Angebot nicht zu einer Bestellung führt.
8.2. Der Besteller ist verpflichtet, bestehende Patent-, Muster-, Modell- und Markenrechte an den vom Lieferanten hergestellten oder vertriebenen Produkten zu respektieren.
8.3. Der Besteller verpflichtet sich, die vom Lieferanten hergestellten oder vertriebenen Produkte unter keinen Umständen ganz oder teilweise nachzubauen, bzw. nachbauen zu lassen.
8.4. Im Falle der Verletzung von Schutzrechten des Lieferanten durch den Besteller, wird dieser für allen erwachsenen Schaden ersatzpflichtig gemacht.
9. Folgeschadenhaftung
Die Haftung für Folgeschäden und Vertragsstrafen ist auf maximal 5% des netto Vertragspreises begrenzt. Aufgrund von evtl. aktuell bestehenden Liefer-, Transport-, Reise- und ordnungsrechtlichen Beschränkungen, sowie einer latenten Gefahr einer weiteren Verschärfung der behördlichen Anordnungen und Maßnahmen aufgrund von Pandemien wie COVID-19, weisen wir als Unternehmen darauf hin, dass die abgegebenen und aufgeführten Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sowie die verfügbaren Liefermengen unverbindlich sind. Soweit wir als Unternehmen aufgrund oder in Folge von Pandemien wie COVID-19 direkt oder indirekt an der Erfüllung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung gehindert sind, resultieren aus der Nicht- oder verspäteten Erfüllung keine Ansprüche, soweit wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen, die wir von Vertragspartnern wie beispielsweise Zulieferern, Dienstleistern bzw. Unterauftragnehmern unseres Unternehmens erhalten und die insoweit nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geliefert oder geleistet werden können. Wir weisen darauf hin, dass Liefer-, Leistungs- und Abnahmetermine sich deshalb ggf. um einen angemessen Zeitraum verschieben, der erforderlich ist, um die Auswirkungen von Pandemien wie COVID-19 zu überwinden. Damit erklären Sie sich ohne ausdrücklichen Widerspruch einverstanden.
10. Vertraulichkeit/Datenschutz
Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Bestellers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Wilhelm Bahmüller Maschinenbau Präzisionswerkzeuge GmbH und Göpfert Maschinen GmbH auf den jeweiligen Homepages.
11. Exportkontrollklausel
11.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontroll-bestimmungen, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzten Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
11.2. Wir sind berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich ist zur Einhaltung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften.
11.3. Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11.2 ist die Geltendmachung eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden wegen der Kündigung ausgeschlossen.
11.4. Der Kunde hat bei der Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Ex-portkontrollrechts einzuhalten.
11.5 (1) Produkte der BGM dürfen nicht nach Russland ausgeführt bzw. weiterveräußert werden.
(2) Der Kunde (Einführer/Käufer) von Produkten des Unternehmens BGM verpflichtet sich dazu, weder direkt noch indirekt Waren des Unternehmens BGM in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation zu verkaufen, zu exportieren oder zu reexportieren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen.
(3) Der Kunde (Einführer/Käufer) von Produkten des Unternehmens BGM unternimmt alle Anstrengungen um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 1 nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Die Vertragsparteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen, insbesondere Lieferungen und Zahlungen, ist der Sitz der Gesellschaft Bahmüller und Göpfert Wellpappen-Verarbeitungs-Systeme GmbH, in D-73655 Plüderhausen.
12.3. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird der Sitz der Gesellschaft B G M Bahmüller und Göpfert Wellpappen-Verarbeitungs-Systeme GmbH, in D-73655 Plüderhausen vereinbart.
12.4. Sollte eine der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treten dann die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Stand: September 2024